Auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten

AGB

  1. Allgemeines
    1.1. Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der
    Informationstechnologie und im Bereich des Betriebs von Hard- und
    Softwarekomponenten unter Einhaltung des beiliegenden, einen integrierenden
    Bestandteil bildenden Service Level Agreements (SLAs).
    1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und
    zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn
    im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug
    genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN
    schriftlich anerkannt wurden.
  2. Leistungsumfang
    2.1. Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen SLA mit dem AG
    festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die
    Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten laut SLA.
    Der AN wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit
    der Dienstleistungen sorgen.
    2.2. Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und
    Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf
    der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt
    wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen
    bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG
    ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
    2.3. Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten
    Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der
    Dienstleistungen zu erwarten ist.
    2.4. Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten
    Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach
    tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen
    vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen
    Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die
    durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige
    nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind
    Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und
    bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
    2.5. Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese
    Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen
    Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst
    erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
    2.6. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung,
    insbesondere iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit
    Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG), des
    Bundesgesetzes über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen
    Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) bzw. des mit 28.
    Juni 2025 in Kraft tretenden Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für
    Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG) nicht im Angebot
    enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom AG angefordert wurde.
    Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem
    AG die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die hierfür
    einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.
  3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
    3.1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung
    der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich
    weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich
    sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.
    3.2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur
    Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten,
    Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich,
    Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze, Infrastruktur sowie
    allfällige sonst benötigte Ressourcen in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B.
    Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die
    Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den
    Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und
    Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt
    Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen
    (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist
    nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen – gleich welcher Art – zu
    erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an
    den vom AN benannten Ansprechpartner herantragen.
    3.3. Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom
    AN zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und
    Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN
    auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von
    Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in
    den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN für den AG zu
    erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen
    Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen
    Auswirkungen.
    3.4. Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der
    AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.
    3.5. Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN
    erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.
    3.6. Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich
    verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert
    werden können.
    3.7. Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen,
    dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG
    stellt sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die
    Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten
    beim AG erhalten.
    Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten
    Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte
    entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
    3.8. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder
    in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz
    möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht.
    Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in
    angemessenem Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden
    Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen
    gesondert vergüten.
    3.9. Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die
    von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls
    überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN
    für jeden Schaden.
    3.10. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des
    AG unentgeltlich.
    3.11. Sofern der AN dem AG Speicherplatz zur Verfügung stellt, ist der AG verpflichtet,
    auf diesem keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht,
    behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
    Zudem ist der AG verpflichtet, die Daten vor der Speicherung auf diesem
    Speicherplatz auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierfür
    dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (zB Virenschutzprogramme)
    einzusetzen.
  4. Personal
    4.1. Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen
    Mitarbeiter des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate
    schriftliche Vereinbarung zu treffen.
  5. Change Requests
    5.1. Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs
    verlangen („Change Request“). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue
    Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung
    und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit
    einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch
    rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
  6. Leistungsstörungen
    6.1. Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen.
    Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder
    nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten
    Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend
    zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß
    und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen
    Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
    6.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf
    einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist jede
    unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen
    gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen
    dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine
    kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
    6.3. Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen
    Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG
    unverzüglich schriftlich oder per e-mail dem AN zu melden. Den durch eine
    verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der
    AG.
    6.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate. Die Rechte des AG aus der
    Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren jedenfalls 1 Monat nach
    Ende der jeweiligen Gewährleistungsfrist. Die Möglichkeit der Einrede gegen die
    Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.
    6.5. Die Aktualisierungspflicht gem § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamten
    Ausmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.
    Hinsichtlich Aktualisierungen / Updates kommen daher nur die diesbezüglichen
    Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu tragen.
    6.6. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von
    Hard- oder Softwareprodukten vom AN an den AG. § 924 ABGB „Vermutung der
    Mangelhaftigkeit“ wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem AG vom
    AN überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den
    Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des
    Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich der AN das
    Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.
  7. Vertragsstrafe
    7.1. Der AN ist verpflichtet, die im SLA genannten Erfüllungsgrade bzw.
    Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Sollte der AN für die
    Wiederherstellung die im SLA genannten Zeitlimits überschreiten, hat der AN pro
    angefangener Stunde der Überschreitung Pönalen bis zur tatsächlichen
    Wiederherstellung (Erfüllung) an den AG laut SLA zu bezahlen:
    Die obgenannten Pönalen pro Jahr sind der Höhe nach mit 20% des
    Gesamtjahresentgeltes begrenzt. Die Geltendmachung eines
    darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches, es sei denn bei Vorsatz oder
    grober Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen.
    Sollten pönalwirksame Überschreitungen eintreten, sind diese dem AN unverzüglich
    schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  8. Haftung
    8.1. Der AN haftet dem AG für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle
    groben Verschuldens und bei Vorsatz. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die
    auf vom AN beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten
    Personenschäden haftet der AN unbeschränkt.
    8.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn,
    Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder
    Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    8.3. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch
    spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
    8.4. Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem
    Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen
    Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab.
    8.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für
    den Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für
    die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der
    Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als
    die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
    des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.
    8.6. Der AN haftet nicht für Störungen der Telekommunikationsinfrastruktur
    einschließlich der Telefonleitungen.
  9. Vergütung
    9.1. Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem
    Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
    9.2. Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in
    Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die genannten Sätze ändern sich
    entsprechend der Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich werden die Reisekosten
    und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet.
    Die Erstattung der notwendigen Reise-, Nächtigungs- und Verpflegungskosten
    erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).
    9.3. Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von
    Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in
    angemessener Höhe abhängig zu machen.
    9.4. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach
    der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus
    verrechnet. Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind
    spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
    Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
    Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der
    AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der
    AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung
    erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage
    überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist
    überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet
    allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
    9.5. Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten
    von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen
    Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle
    Tätigkeiten (ST2).
    9.6. Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig
    festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG
    nicht zu.
    9.7. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B.
    Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG.
    Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG
    den AN schad- und klaglos halten.
  10. Höhere Gewalt
    10.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg,
    Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher
    Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von
    Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen
    auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger
    Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt
    werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
  11. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen
    11.1. Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die
    Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird,
    steht dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare,
    auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in
    unveränderter Form zu benutzen.
    11.2. Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen
    Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf „Stand-
    Alone-PCs“ ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.
    11.3. Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den
    Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser
    Softwareprodukte.
    11.4. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine
    weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen.
    Die Rechte des AG nach den §§ 40d, 40e UrhG werden hierdurch nicht
    beeinträchtigt.
    11.5. Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen
    zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise
    entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
    11.6. Die für den operativen Betrieb nötige Dokumentation und dafür nötige Passwörter
    werden vor Ort bei Systemübergabe ausgehändigt. Die System- und
    Administratorpasswörter sowie die Systemdokumentation werden unmittelbar nach
    vollständigem Zahlungseingang und Aufforderung durch den AG übergeben, sofern
    hierbei nicht andere Vereinbarungen hinsichtlich Servicevertrag uund
    Systemgewährleistung beeinträchtigt werden.
  12. Laufzeit des Vertrags
    12.1. Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft auf
    unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung
    einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens aber zum Ende der im Vertrag
    vereinbarten Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
    12.2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit
    eingeschriebenem Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt
    insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher
    Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem
    Vertrag verletzt oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von
    höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder
    verhindert werden.
    12.3. Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene
    Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.
    12.4. Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen beim AN
    geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder
    einen vom AG benannten Dritten.
  13. Datenschutz
    13.1. Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt.
  14. Geheimhaltung
    14.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im
    Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten
    Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen,
    soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne
    Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem
    Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder
    vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund
    einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen
    sind.
    14.2. Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie
    einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung
    unterliegen.
  15. Abwerbeverbot
    15.1. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres
    nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte
    Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für
    jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des
    zwölffachen Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN
    bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von
    Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung
    und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
  16. Schlussbestimmungen
    16.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter,
    die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
    16.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch
    für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
    16.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise
    unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der
    übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder
    undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu
    ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren
    Klausel am nächsten kommt.
    16.4. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten
    bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen
    Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung
    des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu
    übertragen.
    16.5. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung
    kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht,
    auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle
    Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen
    Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.